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Im Focus


Zu den Aufklärungspflichten im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages

Sachverhalt:
Zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der beklagten Bank war es im Jahr 2003 zu einem Beratungsgespräch hinsichtlich der Beteiligung an einem Medienfonds gekommen. Infolgedessen erhielt der Kläger einen über 100 Seiten umfassenden Fondsprospekt am Tag der Zeichnung und unterschrieb anschließend einen Vermögensanlage-Bogen.

Zwar war in dem Prospekt aufgeführt, dass neben dem Agio weitere Kosten für die "Eigenkapitalvermittlung" anfallen würden und es war angegeben, dass die Beratungsgesellschaft für den Anteilsvertrieb Provisionszahlungen erhält und den entgeltlichen Vertrieb auch auf Dritte übertragen kann. Die Beklagte hatte den Kläger allerdings nicht über die ihr zufließende Rückvergütung i.H.v. 8,25 % aufgeklärt.

Das LG gab der auf Rückzahlung der Anlagesumme von rund 36.750 € gerichteten Klage Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung statt. Die Beklagte war weiterhin der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, ungefragt über die Vertriebsprovision aufzuklären. Außerdem habe der BGH erst mit seiner Entscheidung vom 20.1.2009 sechs Neuerungen in Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung verkündet, die nicht vorhersehbar gewesen seien. Infolgedessen dürfe die neuere Rechtsprechung wegen des verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG gewährten Vertrauensschutzes nicht zurückwirken.

Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos. Allerdings wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BGH zugelassen.

Gründe:
Das LG hatte zu Recht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte gem. §§ 280 Abs. 1, 675 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages bejaht.

Die Beklagte hatte den Kläger im Rahmen des zumindest konkludenten Beratungsvertrages nicht über die ihr zufließende Rückvergütung i.H.v. 8,25 % aufgeklärt. Diese ohne Rücksicht auf die Höhe der Rückvergütung bestehende Aufklärungspflicht versetzt den Kunden allerdings erst in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen. Zwar wurde in dem Prospekt aufgeführt, dass neben dem Agio weitere Kosten für die "Eigenkapitalvermittlung" anfallen können und die Beratungsgesellschaft den entgeltlichen Vertrieb auch auf Dritte übertragen kann. Da der Anleger aufgrund dieser Angaben allerdings nur spekulieren konnte, dass die Beklagte eine der Dritten ist, lag eine schmiergeldähnliche Funktion dieser Zahlung vor, mit der der Kläger nicht rechnen musste.

Selbst wenn man davon ausgegangen wäre, dass keine Rückvergütung vorliege, sondern nur eine prospektierte Innenprovision, läge eine Pflichtverletzung vor. Denn es ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen eines Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Bei einem über 100 Seiten umfassenden Prospekt - wie hier - ist es allerdings ausgeschlossen, dass ein Anlageinteressent im Laufe des Beratungsgesprächs von dem Inhalt eines derartigen Prospekts Kenntnis nehmen kann.

Die Beklagte konnte sich auch nicht mit Erfolg auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot bzw. eine verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen. Denn es lag keine rückwirkende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, sondern es handelte sich um die Anwendung allgemeiner vertragsrechtlicher Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art, die der BGH bereits für Verträge, die zeitlich vor dem hier streitgegenständlichen aus dem Jahr 2003 - nämlich 2001 - geschlossen waren, bejaht hat.

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